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Verband Region Stuttgart

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Auf den folgenden Seiten gibt es daher weitergehende Informationen:

Solarenergie in der Region

Regionalplan-Teilfortschreibung für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Rechtskraft der Teilfortschreibung „Freiflächen-Photovoltaik“

Mit der öffentlichen Bekanntmachung am 01.04.2026 auf der Internetseite des Verbands Region Stuttgart ist die „Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und zur Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ rechtsverbindlich. 

Die Regionalversammlung hatte den entsprechenden Satzungsbeschluss am 3. Dezember 2025 gefasst und dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg zur rechtlichen Prüfung angezeigt. Das Ministerium erhob innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 23. März 2026 keine Einwendungen.

Damit gilt der neue Plan ab sofort als verbindliche Grundlage für die Beurteilung der raumordnerischen Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen.

Gesetzlicher Auftrag erfüllt

Mit der Teilfortschreibung werden 0,7 Prozent der Regionsfläche als Vorbehaltsgebiete festgelegt. Diese Gebiete zeichnen sich durch besondere Eignung aus, etwa aufgrund ihrer Lage, bestehenden Vorbelastungen oder der häufig bestehenden gesetzlichen Privilegierung, die eine Errichtung auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht.

Zudem wird der Regionale Grünzug – ein zentrales Instrument des Freiraumschutzes im Regionalplan der Region Stuttgart – unter klar definierten Bedingungen für Freiflächen-Photovoltaik geöffnet. Ausgenommen bleiben weiterhin Waldflächen, Kernflächen und Kernräume des landesweiten Biotopverbunds sowie exponierte Bereiche mit hoher oder sehr hoher Landschaftsbildqualität.

Ein transparentes Planungsverfahren mit umfassenden Beteiligungsmöglichkeiten

Der Plan ist das Ergebnis eines mehrjährigen Verfahrens, an dem sich Kommunen, Träger öffentlicher Belange und Bürgerinnen und Bürger zu allen vorgesehenen Festlegungen äußern konnten.

Auf Basis aller eingegangenen Beiträge hat die Regionalversammlung die abschließende Gesamtabwägung vorgenommen und den Plan beschlossen.

Bekanntmachung der Anzeige nach § 13a Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 4 LplG am 01.04.2026

Downloadbereich Stellungnahmen und Abwägungsergebnis

Gemäß § 13a Abs. 5 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg erfolgt keine individuelle Rückmeldung an die Stellungnehmenden. Stattdessen werden die Stellungnahmen anonymisiert zusammengestellt und mit den Ergebnissen der Abwägung öffentlich zur Verfügung gestellt. 

Kontakt

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